⇑ / Fahrzeug und Verkehr / Rund um das Kennzeichen / Kfz: Ungestempeltes Kennzeichen
Leistungsbeschreibung
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen (zum Beispiel Hauptuntersuchung vor Zulassung, Fahrt zur Zulassungsbehörde), dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für die Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und Entstempelung der Kennzeichen am gleichen Tag (bis 24 Uhr).
Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden. Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung ist mitzuführen.
Voraussetzung für Fahrten zum Zwecke der Zulassung ist, dass die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
An wen muss ich mich wenden?
Sie können sich mit Ihrem Anliegen wohnortunabhängig an die Kfz-Zulassungsbehörden in Rendsburg, Eckernförde, Altenholz oder Hohenwestedt wenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).
Zugeordnete Abteilungen
- Kreis Rendsburg-Eckernförde - Kreis Rendsburg-Eckernförde - Der Landrat
- Kreis Rendsburg-Eckernförde - Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Altenholz
- Kreis Rendsburg-Eckernförde - Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Eckernförde
- Kreis Rendsburg-Eckernförde - Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Zulassungsbehörde Hohenwestedt